
Satzung des
lead e.V.
her
Stand 27.12.2024
I Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
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Der Verein führt den Namen “leadHER”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
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Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die Förderung der Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe.
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Der Verein verfolgt das Ziel, Frauen, insbesondere Studentinnen und Berufseinsteigerinnen, in ihrer beruflichen und persönlichen Entwicklung zu stärken, um eine gleichberechtigte Teilhabe in Führungspositionen zu erreichen. Die Chancengleichheit von Frauen bei der Übernahme von Führungsrollen auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung und in allen gesellschaftlichen Bereichen wird gefördert (vgl. United Nations, n.d., Sustainable Development Goal 5.5 “Geschlechtergerechtigkeit”).
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Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
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die Organisation und Durchführung von Bildungsangeboten wie Seminaren, Workshops und Vorträgen, in denen Frauen in Führungspositionen ihre Erfahrungen und Kenntnisse teilen und Studentinnen in ihrer Qualifikation für Führungspositionen stärken
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die Entwicklung und Umsetzung von Mentoring-Programmen zur individuellen Unterstützung von Studentinnen in ihrer beruflichen Entwicklung.
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den Aufbau und Pflege eines Netzwerks, das den Austausch und die gegenseitige Unterstützung von Frauen und Männer im Sinne der Gleichberechtigung fördert.
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die Öffentlichkeitsarbeit und die Verbreitung von Informationen über Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit durch digitale Medien sowie andere geeignete Kommunikationsformate.
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Der Verein verhält sich weltanschaulich und konfessionell neutral und steht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen, insbesondere aufgrund der Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität oder einer Behinderung aktiv entgegen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3a
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Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
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Ehrenamtlichen Mitarbeitenden dürfen Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe des steuerfreien Maximalbetrages gemäß § 3 Nr. 26/26a EStG geleistet werden.
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Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen und/oder zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeitende des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
§ 4
Vereinsfarben und Vereinszeichen
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Die Vereinsfarben sind:
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Karottenorange (HEX-Code: #F46718)
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Hellblau (HEX-Code: #B1C5E3)
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Eierschalenweiß (HEX-Code: #F5F4E9)
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Als Vereinszeichen wird das leadHER Logo verwendet.
II Mitgliedschaft
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§ 5
Mitglieder
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Die Mitglieder können natürliche (ordentliche Mitglieder) und juristische (außerordentliche Mitglieder) Personen sein. Ordentliche Mitglieder sind aktive (Ziffer 2) und/ oder fördernde (Ziffer 3) Mitglieder. Als jugendliche Mitglieder sind solche gemeint, die unter 18 Jahre sind (Ziffer 4). Außerdem können Ehrenmitglieder ernannt werden (Ziffer 5). Der Verein besteht aus:
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aktiven Mitgliedern (ehrenamtliche Helfer) – Ziffer 2 –,
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fördernden Mitgliedern – Ziffer 3 –,
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jugendlichen Mitgliedern – Ziffer 4 – und
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Ehrenmitgliedern – Ziffer 5 – als ordentliche Mitglieder, sowie
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außerordentlichen Mitgliedern – Ziffer 6 –.
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Aktive Mitglieder (ehrenamtliche Helfer) sind Mitglieder, die eine aktive Lehrfunktion im Verein ausüben oder Mitglieder, die keine Lehrfunktion ausüben, aber den Verein durch die Übernahme administrativer Aufgaben unterstützen.
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Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die an Lehrveranstaltungen des Vereins teilnehmen möchten und den gesamten Verein durch ihre Mitgliedschaft fördern wollen.
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Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und der Geschlechtergleichstellung im Allgemeinen erworben haben.
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Außerordentliche Mitglieder sind diejenigen Personengesellschaften, juristischen Personen und Vereine, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen.
§ 6
Aufnahme als Mitglied
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Mitglied kann jede natürliche Person als ordentliches Mitglied und jede juristische Person als außerordentliches Mitglied werden.
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Auf Antrag können Mitglieder die Mitgliedschaft als aktives Mitglied als auch als förderndes Mitglied erlangen.
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Aktives Mitglied kann nur werden, wer vor Antragstellung mit einem der Vorstandsmitglieder eine zu übernehmende Funktion als lehrende oder administrative Unterstützung für den leadHER Verein vereinbart hat.
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Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist
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ein vom werdenden Mitglied an den Verein gerichteter leadHER-Mitgliedsantrag in Textform (per E-Mail) erforderlich, der bei Minderjährigen der Zustimmung deren gesetzlicher Vertretung bedarf. Der leadHER-Mitgliedsantrag muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben als Anhang per E-Mail eingereicht werden.
oder
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das Ausfüllen des Online-Beitrittsformulars auf der Vereinswebsite erforderlich. In jedem Fall muss die Annahmeerklärung vollständig ausgefüllt werden. Online kann die ordentliche Mitgliedschaft ausschließlich im eigenen Namen beantragt werden beziehungsweise bei Minderjährigen von deren gesetzlicher Vertretung.
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Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von vier Wochen nach Eingang. Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, kann diese Frist auch überschritten werden. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist der sich bewerbenden Person in Textform (per E-Mail) mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.
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Mit Zugang der Aufnahmebestätigung und Zahlung des ersten fälligen Betrages wird die Mitgliedschaft wirksam.
§ 7
Rechte der Mitglieder
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Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung am Vereinsleben und an gemeinsamen Netzwerk-Veranstaltungen teilzunehmen. Sämtliche Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn und solange es mit der Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge in Verzug ist.
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Alle Mitglieder haben ein Anwesenheitsrecht in der Mitgliederversammlung.
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Aktive Mitglieder können auf der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht zur Wahl des Vorstands ausüben. Alle anderen Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 8
Pflichten der Mitglieder
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Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig den Vereinszweck durch ihre oder seine Mitarbeit zu unterstützen oder Mitgliedsbeiträge zu leisten.
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Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge sowie die Höhe einer eventuellen Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
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Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit, da sie durch ihre ehrenamtliche Arbeit oder Außenwirkung als Botschafter bereits einen erheblichen Mehrwert für den Verein mitbringen.
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss des Mitglied es aus dem Verein.
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Der Austritt aus dem Verein kann mit einer Frist von einem Monat jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres erklärt werden. Minderjährige bedürfen zum Austritt der vorherigen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung, die zusammen mit der Austrittserklärung vorzulegen ist. Jede Austrittserklärung muss in Textform (per E-Mail) erfolgen.
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Ist ein Mitglied trotz Zahlungserinnerung in Textform (per E-Mail) mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein ganz oder teilweise in Verzug, kann das Präsidium das Mitglied ausschließen, soweit der Zahlungsrückstand mindestens sechs Monatsbeiträge beträgt.
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Ein Mitglied , das gegen die Interessen des Vereins oder gegen diese Satzung gröblich verstoßen hat, insbesondere eine mit § 2 Ziffer 2 unvereinbare Gesinnung offenbart, dass sich grob diskriminierend verhält oder das durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins dessen Ansehen schädigt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden.
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Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung hat abschließend über den Ausschluss zu entscheiden.
III Vereinsorgane
§ 10
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung (§ 14),
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der Vorstand (§ 18).
§ 11
Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Vertretung durch Dritte, auch durch andere Mitglieder, ist nicht zulässig.
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Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
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Beschlussfassung über die Änderung dieser Satzung.
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Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
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Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.
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Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
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die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung
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Mindestens einmal im Jahr beruft der Vorstand die ordentliche Mitgliederversammlung ein und hat diese mindestens zwei Wochen vorher in Textform (per E-Mail) anzukündigen. Dieser muss eine Tagesordnung beigefügt sein, welche die Gegenstände der beabsichtigten Beschlussfassung bezeichnet. Die Ankündigung erfolgt per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Der Zugang gilt mit dem Versand der E-Mail als erfolgt.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im Winter stattfinden. Sie ist eine virtuelle Versammlung, an der Mitglieder ohne Anwesenheit an einem bestimmten Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können. Auch wenn eine Präsenzveranstaltung, geplant ist, ist eine virtuelle Übertragung Pflicht.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder die Einberufung von einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder in Textform (per E-Mail) unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
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Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen nach entsprechender Antragstellung erfolgen. Sie muss innerhalb von acht Wochen nach entsprechender Antragsstellung stattfinden. § 15 Ziffer 1 Satz 2 ff. sowie Ziffer 2 Satz 2 ff. gelten analog.
§ 13
Anträge
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Jedes stimmberechtigte Mitglied kann in Textform (per E-Mail) bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass Angelegenheiten, die genau zu bezeichnen und zu begründen sind, auf die Tagesordnung gesetzt werden. Diese Angelegenheiten müssen persönlich oder durch ein anderes Vereinsmitglied auf der Mitgliederversammlung vorgestellt werden.
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Anträge, die nach Ablauf der genannten Antragsfrist von einer Woche gestellt werden, können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung die Behandlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließt.
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Bei Anträgen zur Änderung der Satzung findet Ziffer 2 keine Anwendung.
§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ein Vorstandsmitglied oder ein von ihr oder ihm zu bestimmendes Vereinsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.
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Jedes Mitglied hat eine Stimme (gemäß § 10 Ziffer 2). Art und Weise der Abstimmung legt die Versammlungsleitung fest.
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Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Gäste zulassen. Dies gilt auch für die Zulassung von Medienvertretenden.
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Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Ein Antrag zur Absetzung des Vorstandes bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
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Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das durch die Versammlungsleitung und ein Mitglied des Vorstands zu unterschreiben ist. Es hat folgende Feststellung zu enthalten:
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Ort und Zeit der Versammlung,
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die Person der Versammlungsleitung,
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die Person der Protokollführung,
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die Zahl der erschienenen Mitglieder,
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die Tagesordnung,
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die einzelnen Abstimmungsergebnisse,
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sowie die Art der Abstimmung.
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Bei Satzungsänderungen ist deren genauer Wortlaut anzugeben.
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Außerdem sind Diskussionsbeiträge der Mitglieder, sofern sie sich auf grundsätzliche Themen beziehen, im Protokoll mit Nennung ihres Namens in ihren Kernaussagen wiederzugeben.
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Die Protokollführung wird von der Versammlungsleitung bestimmt und kann durch ein Nicht-Mitglied erfolgen. Protokolle der Mitgliederversammlung sind binnen drei Monaten nach einer Versammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
§ 15
Wahlen und Entlastungen
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Wahlen und Entlastungen von Vereinsorganen werden, mit vom Vorstand geleitet, an den auch die Wahlvorschläge zu richten sind. Wahlvorschläge zur Vorstandswahl sind von stimmberechtigten Mitgliedern bis zwei Wochen vor dem Tag der Wahl beim Vorstand in Textform (per E-Mail) einzureichen. Die Namen der Kandidierenden für den Vorstand sollen spätestens eine Woche mit der Einladung veröffentlicht werden.
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Wahlen werden grundsätzlich in der Weise durchgeführt, dass anhand einer Namensliste über alle Kandidierenden für dasselbe Amt gleichzeitig abgestimmt wird. Die Reihenfolge der Wahlen für unterschiedliche Ämter ergibt sich aus der Ordnung der Ämter im jeweiligen Paragrafen. Diese Reihenfolge kann durch einen Geschäftsordnungsantrag nicht verändert werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind. Es kann aber auch rechtsgültig weniger Stimmen abgeben. Gewählt sind die Kandidierenden, welche von der Mehrheit an der betreffenden Wahl teilnehmenden Mitglieder gewählt wurden. Haben mehr Kandidierende diese Mehrheit erreicht, als Ämter zu besetzen sind, entscheidet die Anzahl der erhaltenen Stimmen. Sind hiernach nicht alle zu besetzenden Ämter besetzt, findet ein zweiter Wahlgang statt.
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Die Zahl der zum zweiten Wahlgang zugelassenen Kandidierenden richtet sich nach der Anzahl der durch die Wahl ursprünglich zu besetzenden Ämter. Bei mehreren zu besetzenden Ämtern sind so viele Kandidierende zugelassen, wie noch Ämter zu besetzen sind, zuzüglich weiterer drei Kandidierender. Bei ursprünglich nur einem zu besetzenden Amt nehmen am zweiten Wahlgang lediglich zwei Kandidierende teil. Über die Zulassung zum zweiten Wahlgang entscheidet die im ersten Wahlgang erhaltene Stimmenanzahl. Gewählt sind im zweiten Wahlgang diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.
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Erhalten Kandidierende dieselbe Stimmenanzahl, ist die Länge der ununterbrochenen Vereinsmitgliedschaft ausschlaggebend.
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Treten bei einer Wahl nicht mehr Kandidierende an, als Ämter zu besetzen sind, wird abweichend von Ziffer 2 über jeden Kandidierenden einzeln abgestimmt. Gewählt ist hierbei, wer mehr JA-Stimmen als NEIN-Stimmen erhält.
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Erlangen Kandidierende nicht die erforderliche Mehrheit, bleibt das Amt unbesetzt. Über die Ansetzung einer erneuten Wahl entscheidet der Vorstand; sie hat spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden.
§ 16
Vorstand
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Der Vorstand besteht aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern:
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Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender
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Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorstandsvorsitzenden
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Schatzmeisterin oder Schatzmeister
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Die oder der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein einzeln, im Übrigen wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
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Die Wahl des Vorstands erfolgt auf Vorschlag der Mitgliederversammlung. Vorstandswahlen werden mindestens zwei Wochen vor der Wahl per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds angekündigt. Kandidaturen müssen spätestens an dem Freitag vor der Mitgliederversammlung bei den aktiven Mitgliedern eingegangen sein.
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Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB.
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Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:
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die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
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die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
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die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
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die Aufnahme neuer Mitglieder.
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Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin als besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen. Geschäftskreis ist die Führung der Vereinsgeschäftsstelle und alle hiermit zusammenhängenden Aufgaben sowie die Ausübung von Arbeitgeberrechten des Vereins.
§ 17
Bestellung des Vorstands
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Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
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Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 18
Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
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​​Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters oder Stellvertreterin.
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Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder Stellvertreterin oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 19
Haftung des Vereins, seiner Organe und seiner Mitglieder
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Der Verein haftet seinen Mitgliedern und Dritten gegenüber für Schäden nur insoweit, als dies durch gesetzliche Bestimmungen unabdingbar vorgeschrieben ist. Jede darüberhinausgehende Haftung, insbesondere Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern für Schäden aus der Benutzung der Vereinseinrichtungen und bei Eventbesuchen, ist abbedungen.
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Die Mitglieder des Vorstands haften gegenüber dem Verein nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden, soweit diese Einschränkung gesetzlich zulässig ist.
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Die Mitglieder haften gegenüber dem Verein nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden, soweit diese Einschränkung gesetzlich zulässig ist.
§ 20
Auflösung des Vereins
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Im Falle der Auflösung des Vereins sind die oder der Vorsitzende des Vorstands und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den UN Women Deutschland e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§ 21
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in Kraft nach erfolgter Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 27.12.2024 und Eintragung in das Vereinsregister.
Hierfür zeichneten die Gründungsmitglieder.
Talke Hoppmann-Walton
Yesica Ríos
Christine Falow
Sarice Brudet
Katharina Swiridoff
Venja Weber
Rabia Kayhan
Lorena Vest
Merlene Vrielmann
